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Allgemeine Geschäftsbedingungen 02.2024

Die FarmFacts GmbH („Unternehmen“) bietet Dienstleistungen rund um die Feldbewirtschaftung und Waren zum Kauf an (Leistungsangebot). Der Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass es sich beim Vertragspartner nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Diese Bedingungen gelten also nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1. Geltungsbereich

Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch das Unternehmen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

2. Anwendbares Recht.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

3. Teilunwirksamkeit.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und das Unternehmen an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.

4. Vertragsschluss, Form, unverbindliche Empfehlung.

Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das von ihm unterzeichnete Angebot des Unternehmens an das Unternehmen zurücksendet. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung des Kunden.
Der Kunde erhält das Analyseergebnis der Bodenprobe. Zusätzlich erhält der Kunde eine unverbindliche Empfehlung zum Umgang mit dem Analyseergebnis. Dem Kunden bleibt es nach eigenem Ermessen und Prüfung überlassen, ob er der Empfehlung des Unternehmens folgt. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist durch die Mitteilung der Empfehlung zum Analyseergebnis nicht geschuldet.

5. Leistungserbringung durch Dritte.

Das Unternehmen ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.

6. Vergütung, Preiserhöhung.

Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens und verstehen sich grundsätzlich netto zzgl. der bei Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von der vereinbarten Vergütung umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
Werden geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und vom Unternehmen zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert und erhöht sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für das Unternehmen hierdurch, ist das Unternehmen berechtigt, in dieser Höhe die Vergütung zu erhöhen. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet. Kostenvoranschläge des Unternehmens sind unverbindlich. Das Unternehmen wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.

7. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung.

Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden vom Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich vom Unternehmen mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.
Erbringt das Unternehmen gegenüber dem Kunden eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber dem Unternehmen anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.

8. Gewährleistung und Verjährung.

Der Kunde überlässt dem Unternehmen im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen und bei neuen beweglichen Sachen verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr.
Ansprüche des Kunden aus einem Werkvertrag verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Werkleistung. Ist Gegenstand des Auftrags eine Dienstleistung, verjähren Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres, beginnen mit Abschluss der Leistung.

9. Haftung.

Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schaden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

10. Aufrechnung und Abtretungsverbot.

Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des Unternehmens.

11. Vertragsabwicklung, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch.

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat das Unternehmen Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandene Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Das Unternehmen kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die vom Unternehmen bestimmte Pauschale.

12. Urheberrecht und Vertraulichkeit.

Das Unternehmen behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.
Das Unternehmen überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.
Bei Veröffentlichung bzw. Weitergabe an Dritte hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Unternehmens (Namen von Kundenbetreuer und Probenehmer) unlesbar gemacht werden.

13. Datenschutz.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist FarmFacts GmbH, Rennbahnstr. 9, 84347 Pfarrkirchen, Tel.: 08561/3006-80, E-Mail: info@farmfacts.de. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen und die Vertragserfüllung sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.farmfacts.de/datenschutz bereitgehalten.

14. Zahlungsarten und SEPA-Lastschriften.

Das Unternehmen bietet zwei unterschiedliche Zahlungsarten an:
(a) SEPA-Lastschriftverfahren
Sofern der Kunde dem Unternehmen ein SEPA-Mandat erteilt hat, zieht das Unternehmen den Rechnungsbetrag frühestens 1 Werktag nach Zugang der Rechnung im SEPA- Lastschriftverfahren von dem hierfür vorgesehenen Konto ein. Der Lastschrifteinzug mit Bezug zum erteilten SEPA-Mandat wird dem Kunden vor dem Einzug angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
(b) auf Rechnung s.o

15. Höhere Gewalt.

Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.

16. Eigentumsvorbehalt.

Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Gerichtsstand für Klagen ist der Sitz des Unternehmens.